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Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner
Aktuelles

Erste Deutsche Destillathoheiten gewählt
Anna Steinmann aus Sommerhausen in Unterfranken, wurde zur ersten Deutschen Destillatkönigin des Bundesverbands der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. gekürt. Unterstützung erhält sie von Destillatprinzessin Denise Meyer aus Lautertal in Oberfranken.

Die feierliche Wahlveranstaltung mit Brennsaisoneröffnung fand am 16. November 2024 in Owen/Teck statt, moderiert von Karl Müller, dem 1. Vorsitzenden des Nordwürttembergischen Verbands. Festrednerin wie Isabel Kling, Ministerialdirektorin im Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, und Festredner Werner Albrecht vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), würdigten die Klein- und Obstbrenner für ihren Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft und Brenntradition.

Destillathoheiten 2024

© Friedrich Springob / Kleinbrennerei
Bild von l.n.r.: Destillatprinzessin Denise Meyer, Destillatkönigin Anna Steinmann, Präsident des Bundesverbandes Alois Gerig

Im Anschluss an die Festreden genossen rund 200 Gäste, aus Politik und Verbänden, ein "königliches" Drei-Gänge-Menü, bevor die Wahl der ersten Destillathoheiten begann. Drei Bewerberinnen und ein Bewerber mussten bereits am Nachmittag eine schriftliche Prüfung zu Fachwissen und Allgemeinbildung ablegen und sich am Abend in drei weiteren Aufgaben beweisen. Diese umfassten eine PowerPoint-Präsentation, das Erkennen und Beschreiben eines Destillats sowie das Halten eines Grußworts. Eine zehnköpfige Jury, bestehend aus fünf Damen und fünf Herren aus Politik, Presse und Verbänden, bewerteten die Leistungen. Die Organisation der Wahl lag beim Nordwürttembergischen Obstbrennerverband.

Der Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner e.V. spielt eine zentrale Rolle in der Wahrung und Förderung der Tradition des deutschen Brennens. Er vertritt die Interessen der rund 15.000 landwirtschaftlichen Brennereien und Spirituosenhersteller, die über acht Landesverbände organisiert sind. Diese Brennereien setzen sich für den Erhalt der Kulturlandschaft, insbesondere der einzigartigen Streuobstwiesen, ein. Diese Wiesen sind nicht nur ökologisch wertvoll, sondern liefern auch die Rohstoffe für die Vielzahl regionaler und hochwertiger Destillate.

Änderungen der Alkoholsteuerverordnung (ALkStV) im August 2021
Diese Änderungen betreffen allgemeine Verbrauchssteuerrichtlinien der EU, unter anderem die Richtlinien des Verbrauchssteuersystems und der Alkoholsteuer-Struktur. Außerdem enthält die neue Verordnung drei wichtige Änderungen, die für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer relevant sind.

Den Text der Verordnung kann man auf www.bgbl.de nachlesen.
(-> kostenloser Bürgerzugang -> Bundesgesetzblatt Teil I -> 2021 -> Nr. 55 vom 20.08.2021)

Betriebsübergabe (Nachfolgeregelung)
Absatz 3 zu §19 der Alkoholsteuerverordnung wurde neu hinzugefügt und regelt die vereinfachte Nachfolgeregelung bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, der mit einer Abfindungsbrennerei verbunden ist.

War der zu übernehmende landwirtschaftliche Betrieb auf bis zu ein Viertel der Mindestfläche vor der Übernahme reduziert worden, musste bisher die volle Mindestfläche von 3 Hektar nachgewiesen werden und weiterhin die Brennerlaubnis zu erhalten. Nun ist auch eine Übernahme mit einer verkleinerten landwirtschaftlichen Fläche möglich, solange die erforderliche Mindestfläche von 0,75 Hektar besteht.

Bitte beachten: Da es mit Abschaffung des Branntweinmonopols nur noch eine personen- bzw. inhaberbezogene Brennerlaubnis gibt, muss der Nachfolger in jedem Fall eine neue Erlaubnis zum Betrieb eine Abfindungsbrennerei beantragen. Die Antragsstellung muss innerhalb einer 3-monatigen Frist erfolgen, um die übernommene Abfindungsbrennerei weiter betreiben zu dürfen.

(Änderung rückwirkend zum 01. Juli 2021)

Stoffbesitzer-Eigenschaft kann wieder zuerkannt werden
Im neuen Absatz 3 zu §27 AlkStV wurde die Möglichkeit geschaffen, einem Stoffbesitzer, dem diese Eigenschaft aufgrund eines Verstoßes gegen das Alkoholsteuerrecht aberkannt worden war, diese Eigenschaft wieder zuzuerkennen. Hierzu ist nun das jeweilige Hauptzollamt befugt.

(Änderung rückwirkend zum 01. Juli 2021)

Abfindungsalkohol kann nicht mehr unter Steueraussetzung gewonnen werden
Dies betrifft den bisherigen §43 AlkStV, dieser wird mit der neuen Verordnung aufgehoben.
Diese nach Wegfall des Branntweinmonopols geschaffene Möglichkeit wurde kaum genutzt und wird daher wieder abgeschafft.

Das neue Verpackungsgesetz kommt zum 01.01.2019
Am 01. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst damit die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Dies bedeutet für alle Hersteller / Brenner neue Verpflichtungen, selbst wenn nur kleine Verpackungsmengen in den Verkehr gebracht werden... weiterlesen »

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