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Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner
Aktuelles

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung wurde geändert -
Zuckerung nun auch bei Trester, Hefe und Topinambur möglich!

Mit Wirkung vom 15. Juli 2003 wurde die Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke ergänzt.
Es dürfen nun auch in Deutschland Tresterbrände, Weinhefe und Topinambur gezuckert werden.
Wie bei den anderen Obstbränden darf zur Geschmacksabrundung mit bis zu 10 Gramm je Liter Fertigware gezuckert werden.
Bei Bränden mit geographischen Bezeichnungen bleibt es bei dem Zuckerungsverbot.
Bitte beachten Sie, dass nach einer Zuckerung eine Feststellung des Alkoholgehaltes mit einer Alkoholspindel nicht mehr möglich ist!

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