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Bundesverband der Deutschen Klein- und Obstbrenner
Aktuelles

Neue Ausbeutesätze

Die Ausbeutesätze für Abfindungsbrenner sind in der Brennereiordnung (BO) in dem § 121 und dem § 122 geregelt.

Nach dieser Brennereiordnung (BO) kann das Bundesministerium der Finanzen zu Beginn eines Abschnittes die Ausbeutesätze für den nächsten Abschnitt ändern. Aufgrund terminlicher Probleme ist diese Änderung nun erst zum 01.10.2004 durchgeführt worden.

Seit dem 01.10.2004 nun folgende Ausbeuten festgelegt:

26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetem Getreide
(Für die Berechung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei der Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt).

Eine Ablieferung von Edelbränden an die Bundesmonopolverwaltung ist nicht möglich.

Material Ausbeutesatz Ablieferung möglich?
Kirschen 5,0 l A. Nein
Selbstgewonnene Sauerkirschen 3,5 l A. Nein
Zwetschgen 4,6 l A. Nein
Pflaumen und Renekloden (neu!) 3,9 l A. Nein
Mirabellen (neu!) 4,8 l A. Nein
Schlehen 2,0 l A. Nein
Sonstiges Steinobst 3,5 l A. Nein
Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein 3,6 l A. Ja
Kernobsttrester 1,5 l A. Ja
Weintrauben und -beeren 5,0 l A. Nein
Sonstiges Beerenobst 2,0 l A. Nein
Weintrauben (neu!) 6,0 l A. Nein
Beerenwein und -most 4,0 l A. Nein
Obstweinhefe 2,5 l A. Ja
Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten 2,0 l A. Ja
Traubenweintrub (Weinhefe) (neu!) 6,0 l A. Ja
Topinamburs (Rosskartoffeln) (neu!) 4,6 l A. Ja
Enzian- und sonstige Wurzeln 2,0 l A. Nein
Bier bis zu 13° Plato 4,0 l A. Nein
Bier mit mehr als 13° Plato 5,0 l A. Nein


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