Neue AusbeutesätzeDie Ausbeutesätze für Abfindungsbrenner sind in der Brennereiordnung (BO) in dem § 121 und dem § 122 geregelt.
Nach dieser Brennereiordnung (BO) kann das Bundesministerium der Finanzen zu Beginn eines Abschnittes die Ausbeutesätze für den nächsten Abschnitt ändern. Aufgrund terminlicher Probleme ist diese Änderung nun erst zum 01.10.2004 durchgeführt worden.
Seit dem 01.10.2004 nun folgende Ausbeuten festgelegt:26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetem Getreide
(Für die Berechung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei der Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt).
Eine Ablieferung von Edelbränden an die Bundesmonopolverwaltung ist nicht möglich.
Material |
Ausbeutesatz |
Ablieferung möglich? |
Kirschen |
5,0 l A. |
Nein |
Selbstgewonnene Sauerkirschen |
3,5 l A. |
Nein |
Zwetschgen |
4,6 l A. |
Nein |
Pflaumen und Renekloden (neu!) |
3,9 l A. |
Nein |
Mirabellen (neu!) |
4,8 l A. |
Nein |
Schlehen |
2,0 l A. |
Nein |
Sonstiges Steinobst |
3,5 l A. |
Nein |
Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein |
3,6 l A. |
Ja |
Kernobsttrester |
1,5 l A. |
Ja |
Weintrauben und -beeren |
5,0 l A. |
Nein |
Sonstiges Beerenobst |
2,0 l A. |
Nein |
Weintrauben (neu!) |
6,0 l A. |
Nein |
Beerenwein und -most |
4,0 l A. |
Nein |
Obstweinhefe |
2,5 l A. |
Ja |
Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten |
2,0 l A. |
Ja |
Traubenweintrub (Weinhefe) (neu!) |
6,0 l A. |
Ja |
Topinamburs (Rosskartoffeln) (neu!) |
4,6 l A. |
Ja |
Enzian- und sonstige Wurzeln |
2,0 l A. |
Nein |
Bier bis zu 13° Plato |
4,0 l A. |
Nein |
Bier mit mehr als 13° Plato |
5,0 l A. |
Nein |
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